RS Dok 1999/3/16 112/6-BK/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1999
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme eines Verfahrens soll die Möglichkeit gewährleisten, eine durch Bescheid erledigte Rechtssache in einem neuerlichen Verfahren sachlich zu prüfen, wenn der betreffende Bescheid durch neu hervorgekommene Umstände gewichtiger Art in seinen Grundlagen erschüttert ist. Diese neu hervorgekommenen Umstände sind in § 69 Abs. 1 AVG taxativ aufgezählt. Der unter § 69 Abs. 1 Z 1 AVG genannte Umstand, sogenannter Erschleichungstatbestand, ist verwirklicht, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. Z 2 leg.cit., sogenannter Erneuerungstatbestand, liegt vor, wenn die neuen Tatsachen die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluß des Verfahrens hervorkamen. Zusätzlich ist gefordert, dass dieser Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Bei Z 3 leg.cit. schließlich, sogenannter Vorfragentatbestand, bildet eine rechtskräftige Entscheidung über die Vorfrage einen Wiederaufnahmegrund.Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme eines Verfahrens soll die Möglichkeit gewährleisten, eine durch Bescheid erledigte Rechtssache in einem neuerlichen Verfahren sachlich zu prüfen, wenn der betreffende Bescheid durch neu hervorgekommene Umstände gewichtiger Art in seinen Grundlagen erschüttert ist. Diese neu hervorgekommenen Umstände sind in Paragraph 69, Absatz eins, AVG taxativ aufgezählt. Der unter Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG genannte Umstand, sogenannter Erschleichungstatbestand, ist verwirklicht, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. Ziffer 2, leg.cit., sogenannter Erneuerungstatbestand, liegt vor, wenn die neuen Tatsachen die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluß des Verfahrens hervorkamen. Zusätzlich ist gefordert, dass dieser Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Bei Ziffer 3, leg.cit. schließlich, sogenannter Vorfragentatbestand, bildet eine rechtskräftige Entscheidung über die Vorfrage einen Wiederaufnahmegrund.

Dem Erkenntnis der BerK lag keine eigenständige Beurteilung einer für das Verwendungsänderungsverfahren präjudiziellen Rechtsfrage, über die als Hauptfrage in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist, zugrunde. Mangels Vorliegen einer Vorfrage nach § 38 AVG ist eine Anwendbarkeit des Wiederaufnahmetatbestandes nach § 69 Abs. 1 Z 3 AVG somit grundsätzlich auszuschließen. Dem disziplinarrechtlichen Freispruch vom Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung nach § 45 BDG kommt im gegenständlichen Verfahren keine Bedeutung zu. Abweisung.Dem Erkenntnis der BerK lag keine eigenständige Beurteilung einer für das Verwendungsänderungsverfahren präjudiziellen Rechtsfrage, über die als Hauptfrage in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist, zugrunde. Mangels Vorliegen einer Vorfrage nach Paragraph 38, AVG ist eine Anwendbarkeit des Wiederaufnahmetatbestandes nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG somit grundsätzlich auszuschließen. Dem disziplinarrechtlichen Freispruch vom Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 45, BDG kommt im gegenständlichen Verfahren keine Bedeutung zu. Abweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_19990316_112_6_BK_98_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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