Norm
AVG §66 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt mangelhaft erscheint. Den Sachverhalt bilden jene konkreten Umstände und Ereignisse, d.h. das Verhalten von Menschen oder Menschen zuzurechnende Geschehnisse, die für die Zuordnung zu einer bestimmten Rechtsnorm, für die Erfüllung der Tatbestandsmäßigkeit von Bedeutung sind.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt mangelhaft erscheint. Den Sachverhalt bilden jene konkreten Umstände und Ereignisse, d.h. das Verhalten von Menschen oder Menschen zuzurechnende Geschehnisse, die für die Zuordnung zu einer bestimmten Rechtsnorm, für die Erfüllung der Tatbestandsmäßigkeit von Bedeutung sind.
Der vorliegende Sachverhalt ist nach Auffassung der BerK insofern mit wesentlichen Mängeln behaftet, als im ersten Punkt des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission eine konkrete sachliche und zeitliche Umschreibung der vorgeworfenen Tathandlungen unterblieben ist und dem BW überdies keine Gelegenheit gegeben worden ist, zu den Beschuldigungspunkten, insbesondere zu den ergänzenden Vorerhebungen Stellung zu nehmen. Der Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG sowie unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (im Hinblick auf die räumliche Distanz der beteiligten Personen) zur diesbezüglichen Ergänzung wieder an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Der vorliegende Sachverhalt ist nach Auffassung der BerK insofern mit wesentlichen Mängeln behaftet, als im ersten Punkt des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission eine konkrete sachliche und zeitliche Umschreibung der vorgeworfenen Tathandlungen unterblieben ist und dem BW überdies keine Gelegenheit gegeben worden ist, zu den Beschuldigungspunkten, insbesondere zu den ergänzenden Vorerhebungen Stellung zu nehmen. Der Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG sowie unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (im Hinblick auf die räumliche Distanz der beteiligten Personen) zur diesbezüglichen Ergänzung wieder an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Dokumentnummer
BEKRS_19990319_111_16_BK_98_04