Norm
PVG §25 Abs1 PVG §25 Abs2 PVG §25 Abs4Rechtssatz
Aus § 25 Abs. 4 PVG ergibt sich nicht nur das Recht, auch während der üblichen Dienstzeit als Mitglied eines Personalvertretungsorganes tätig werden zu können, sondern auch die selbstverständliche Verpflichtung, Diensttätigkeit und Ausübung der Funktion insbesondere durch Verständigung des Dienstvorgesetzten klar zu trennen. Soweit sie nicht die für die Ausübung ihrer Funktion notwendige freie Zeit in Anspruch nehmen, sind auch die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse wie alle anderen Beamten verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen (vgl. die Entscheidung der PVAK vom 17.2.1981, A 41/80).Aus Paragraph 25, Absatz 4, PVG ergibt sich nicht nur das Recht, auch während der üblichen Dienstzeit als Mitglied eines Personalvertretungsorganes tätig werden zu können, sondern auch die selbstverständliche Verpflichtung, Diensttätigkeit und Ausübung der Funktion insbesondere durch Verständigung des Dienstvorgesetzten klar zu trennen. Soweit sie nicht die für die Ausübung ihrer Funktion notwendige freie Zeit in Anspruch nehmen, sind auch die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse wie alle anderen Beamten verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen vergleiche die Entscheidung der PVAK vom 17.2.1981, A 41/80).
Den Personalvertretern steht auch dafür, dass sie Anliegen der Bediensteten entgegennehmen, die notwendige freie Zeit zu (§ 25 Abs. 1 erster Satz PVG). Dass das Gesetz aber, was die von Personalvertretern in Anspruch genommene freie Zeit betrifft, einschränkend verstanden werden will, ergibt sich bereits aus dem Gebrauch des Wortes "notwendig", aber auch aus der Bestimmung des § 25 Abs. 1 dritter Satz PVG), wonach die Personalvertreter ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben haben. Letztere Bestimmung hat erkennbar einen doppelten Sinn: Einerseits darf der Personalvertreter bei Ausübung seiner Tätigkeit die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes durch die anderen Bediensteten nur möglichst wenig beeinträchtigen; andererseits hat er aber auch seine eigene Tätigkeit als Personalvertreter auf das Notwendige zu beschränken und sie grundsätzlich neben seinen Berufspflichten auszuüben (§ 25 Abs. 2 erster Halbsatz PVG) und auf diese Weise dazu beizutragen, dass der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird (vgl. die Entscheidung der PVAK vom 21.2.1987, A 37/86).Den Personalvertretern steht auch dafür, dass sie Anliegen der Bediensteten entgegennehmen, die notwendige freie Zeit zu (Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz PVG). Dass das Gesetz aber, was die von Personalvertretern in Anspruch genommene freie Zeit betrifft, einschränkend verstanden werden will, ergibt sich bereits aus dem Gebrauch des Wortes "notwendig", aber auch aus der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz PVG), wonach die Personalvertreter ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben haben. Letztere Bestimmung hat erkennbar einen doppelten Sinn: Einerseits darf der Personalvertreter bei Ausübung seiner Tätigkeit die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes durch die anderen Bediensteten nur möglichst wenig beeinträchtigen; andererseits hat er aber auch seine eigene Tätigkeit als Personalvertreter auf das Notwendige zu beschränken und sie grundsätzlich neben seinen Berufspflichten auszuüben (Paragraph 25, Absatz 2, erster Halbsatz PVG) und auf diese Weise dazu beizutragen, dass der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird vergleiche die Entscheidung der PVAK vom 21.2.1987, A 37/86).
Dokumentnummer
DOKRS_19990505_1_6_DOK_99_01