RS Dok 1999/5/17 108/9-DoK/98;, 109/9-DOK/98;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1999
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Unberechtigte Vorwürfe gegen einen Kollegen in anonymem Schreiben an die Dienstbehörde erhoben; Schuld, subjektive Tatseite

Rechtssatz

Schuldhaft verletzt ein Beamter seine Pflichten nur dann, wenn er ihnen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt (VwGH 18.10.1990, 90/09/0076).

Die Rechtsmeinung der DK, der Beschuldigte habe es für möglich gehalten, den Kollegen durch sein Schreiben zu verleumden, für die Erfüllung des Tatbildes einer "disziplinarrechtlichen Verleumdung" genüge der Eventualvorsatz, ist verfehlt: Das Disziplinarrecht folgt in der Bewertung der subjektiven Tatseite den Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Zur Erfüllung des Tatbildes der Verleumdung aber bedarf es nach den §§ 297 und 5 Abs. 2 StGB der Wissentlichkeit, also des dolus directus. Eine dem Verhaltensunwert des § 297 StGB entsprechende, nach den §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG disziplinarrechtlich zu ahndende Verfehlung hätte der Beschuldigte also nur setzen können, wenn er wissentlich falsche Behauptungen aufgestellt hätte. Dem steht jedoch der Umstand entgegen, dass er aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Handelns des Kollegen haben konnte. Konnte der Beschuldigte allerdings Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Handlungen des Kollegen haben, ist eine wissentliche Behauptung falscher Tatsachen zu verneinen. Selbst wenn man der Rechtsmeinung der DK folgte, ist ein Eventualvorsatz des Beschuldigten ebenfalls zu verneinen. Der Beschuldigte handelte in gutem Glauben und hielt es nicht für möglich, über den Kollegen falsche Behauptungen in die Welt zu setzen. Der Vorsatz des Beschuldigten, den Kollegen zu verleumden, ist insgesamt zu verneinen. Das subjektive Tatelement einer vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung scheidet daher aus.Die Rechtsmeinung der DK, der Beschuldigte habe es für möglich gehalten, den Kollegen durch sein Schreiben zu verleumden, für die Erfüllung des Tatbildes einer "disziplinarrechtlichen Verleumdung" genüge der Eventualvorsatz, ist verfehlt: Das Disziplinarrecht folgt in der Bewertung der subjektiven Tatseite den Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Zur Erfüllung des Tatbildes der Verleumdung aber bedarf es nach den Paragraphen 297 und 5 Absatz 2, StGB der Wissentlichkeit, also des dolus directus. Eine dem Verhaltensunwert des Paragraph 297, StGB entsprechende, nach den Paragraphen 43, Absatz eins und 2 BDG disziplinarrechtlich zu ahndende Verfehlung hätte der Beschuldigte also nur setzen können, wenn er wissentlich falsche Behauptungen aufgestellt hätte. Dem steht jedoch der Umstand entgegen, dass er aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Handelns des Kollegen haben konnte. Konnte der Beschuldigte allerdings Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Handlungen des Kollegen haben, ist eine wissentliche Behauptung falscher Tatsachen zu verneinen. Selbst wenn man der Rechtsmeinung der DK folgte, ist ein Eventualvorsatz des Beschuldigten ebenfalls zu verneinen. Der Beschuldigte handelte in gutem Glauben und hielt es nicht für möglich, über den Kollegen falsche Behauptungen in die Welt zu setzen. Der Vorsatz des Beschuldigten, den Kollegen zu verleumden, ist insgesamt zu verneinen. Das subjektive Tatelement einer vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung scheidet daher aus.

Fahrlässiges Handeln kann dem Beschuldigten ebenfalls nicht unterstellt werden: Anlässlich seiner Einvernahme vor der DOK konnte der Beschuldigte glaubhaft machen, dass er erwartete, dass die von ihm erhobenen Vorwürfe von der Dienstbehörde näher geprüft würden. Eine zusätzliche Ermittlungspflicht des Beschuldigten, der er fahrlässig zuwidergehandelt hätte, ist daher ebenfalls zu verneinen. Soweit in der Berufung des Disziplinaranwalt-Stellvertreters geltend gemacht wird, die Vorgangsweise des Beschuldigten, er habe sein Schreiben anonym verfasst, sei bei der Schuldfrage miteinzubeziehen, ist festzuhalten, dass die Anonymität des Schreibens an sich dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen kann. Es ist nicht Aufgabe des Disziplinarrechtes, einen Beamten in moralischer und ethischer Hinsicht zu einem perfekten und fehlerfrei arbeitenden "Mustermenschen" zu erziehen, sondern es sind nur dann disziplinäre Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen, wenn sein Verhalten im Dienst oder in der Öffentlichkeit geeignet ist, Anstoß zu erregen, oder sonst Dienstpflichten schuldhaft verletzt werden (VwGH 21.2.1991, 90/09/0181, VwSlg. 13.387/A).

DK: Geldstrafe 1 ½ MB (Ber/Besch u DA)

DOK: Freispruch

Dokumentnummer

DOKRS_19990517_108_109_9_DOK_98_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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