RS Dok 1999/6/7 111/7-DOK/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1999
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Norm

BDG §116
BDG §123 Abs2 zweiter Satz idF vor BGBl I 61/1997
BDG §124 Abs2 zweiter Satz idF vor BGBl I 61/1997
AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die bis zum 30.6.1997 maßgebende Fassung der §§ 123 Abs. 2 zweiter Satz und 124 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 mit ihrem Ausschluss jeglicher Art von Rechtsmittel gegen Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss ist offenbar von der Nähe dieser Bescheide zur "zweistufigen" Verfahrensart geprägt. Diese ist gegeben, wenn der Partei ein rechtliches Mittel zur Verfügung steht, mit dem eine Überprüfung des Bescheides - unter Berücksichtigung neuer Tatsachen - und eine neue Entscheidung herbeigeführt werden kann. Unter diesen Voraussetzungen besteht keine Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens (so etwa in den Fällen der "sukzessiven Kompetenz", vgl. VwGH 16.10.1981, 08/0821/80).Die bis zum 30.6.1997 maßgebende Fassung der Paragraphen 123, Absatz 2, zweiter Satz und 124 Absatz 2, zweiter Satz BDG 1979 mit ihrem Ausschluss jeglicher Art von Rechtsmittel gegen Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss ist offenbar von der Nähe dieser Bescheide zur "zweistufigen" Verfahrensart geprägt. Diese ist gegeben, wenn der Partei ein rechtliches Mittel zur Verfügung steht, mit dem eine Überprüfung des Bescheides - unter Berücksichtigung neuer Tatsachen - und eine neue Entscheidung herbeigeführt werden kann. Unter diesen Voraussetzungen besteht keine Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens (so etwa in den Fällen der "sukzessiven Kompetenz", vergleiche VwGH 16.10.1981, 08/0821/80).

Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss im Disziplinarverfahren sind aber nicht nur nach dem Willen der Partei, sondern wesensmäßig "zweistufig"; schließlich liegt ihr Sinn darin, lediglich ein verfahrensrechtliches Vorstadium für jene Entscheidung zu bilden, welche die DK nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren zu treffen hat. Insofern liegt der Ausschluss auch eines gesonderten Wiederaufnahmeverfahrens für diese Art von Bescheiden umso näher - zumindest nach dem Verständnis der alten Rechtslage, von dem aber im gegenständlichen Fall ausgegangen werden muss.

Der erkennende Senat der DOK sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzugehen.

Wenn vom BW weiters auf die Bestimmung des § 116 BDG 1979 (die lex specialis zu den §§ 69 und 71 AVG) hingewiesen wird, die an dem Grundsatz der Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens bei Vorliegen eines formell rechtskräftigen Bescheides nichts ändere, so ist er darauf hinzuweisen, dass aus dem Gesetzeskontext hervorgeht, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Erhebung außerordentlicher Rechtsmittel nur gegen das Disziplinarverfahren insgesamt abschließende Disziplinarerkenntnisse (Bescheide) einräumen wollte. Dies erhellt im Übrigen auch aus dem Wortlaut des zweiten Satzes des § 116 Abs. 3 BDG 1979, in dem ein Verbot der reformatio in peius normiert wird, und aus dem Wortlaut des § 116 Abs. 4 leg.cit., wo von dem "bestraften Beamten" die Rede ist.Wenn vom BW weiters auf die Bestimmung des Paragraph 116, BDG 1979 (die lex specialis zu den Paragraphen 69 und 71 AVG) hingewiesen wird, die an dem Grundsatz der Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens bei Vorliegen eines formell rechtskräftigen Bescheides nichts ändere, so ist er darauf hinzuweisen, dass aus dem Gesetzeskontext hervorgeht, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Erhebung außerordentlicher Rechtsmittel nur gegen das Disziplinarverfahren insgesamt abschließende Disziplinarerkenntnisse (Bescheide) einräumen wollte. Dies erhellt im Übrigen auch aus dem Wortlaut des zweiten Satzes des Paragraph 116, Absatz 3, BDG 1979, in dem ein Verbot der reformatio in peius normiert wird, und aus dem Wortlaut des Paragraph 116, Absatz 4, leg.cit., wo von dem "bestraften Beamten" die Rede ist.

DK: Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_19990607_111_7_DOK_98_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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