RS Dok 1999/6/15 31/6-DOK/99

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Veröffentlicht am 15.06.1999
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Rechtssatz

Bei der Aktenlage des gegebenen Falles hält es die DOK nicht für zulässig, von mangelnder Beweisbarkeit der dem Beschuldigten angelasteten Verhaltensweisen auszugehen, bevor nicht alle weiteren in Betracht kommenden Personen förmlich als Zeugen vor der DK einvernommen wurden.

Im Sinne der verfahrensrechtlichen Verpflichtung der DK als Behörde zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit wäre somit hinsichtlich aller Anschuldigungspunkte eine Ladung und Vernehmung der genannten Personen als (weiteren) Zeugen vor der DK erforderlich gewesen.

Da mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Beweisaufnahme durch die DOK selbst weder eine Ersparnis an Zeit noch an Kosten verbunden wäre (vgl. § 66 Abs. 3 AVG), war gemäß § 66 Abs. 2 leg.cit. vorzugehen und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die DK erster Instanz zurückzuverweisen.Da mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Beweisaufnahme durch die DOK selbst weder eine Ersparnis an Zeit noch an Kosten verbunden wäre vergleiche Paragraph 66, Absatz 3, AVG), war gemäß Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit. vorzugehen und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die DK erster Instanz zurückzuverweisen.

DK: Freispruch (Ber/DA)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_19990615_31_6_DOK_99_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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