RS Dok 1999/6/30 48/6-DOK/99;, 49/6-DOK/99;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1999
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Schlagworte

ExekutivBea, nach schwerem Verkehrsunfall Gefahrenerforschung nicht sorgfältig durchgeführt, Schuld, Fahrlässigkeit

Rechtssatz

Den Feststellungen zum Sachverhalt des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses ist nicht zu entnehmen, wieso beide Beschuldigten um den Funkkontakt bemüht waren und nicht - wie in der Praxis üblich - einer beim verunfallten Fahrzeug verblieb und dort weitere Nachschau (nach Unfallopfern) hielt. Es wurde auch nicht festgestellt, welcher der beiden Beschuldigten Streifenkommandant war und dafür hätte Sorge tragen müssen, dass einerseits durch einen Beamten die Rettung verständigt werde und andererseits der andere weitere Nachschau halte. Ob und welchem der beiden Beschuldigten daher eine auf Fahrlässigkeit beruhende Sorgfaltswidrigkeit allenfalls zur Last gelegt werden kann, wird im weiteren Verfahren zu klären sein.

DK: Verweis (Ber/Besch)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_19990630_48_49_6_DOK_99_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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