RS Vwgh 2004/9/8 2004/03/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §51e;
VStG §51h Abs4;
VStG §51i;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/03/0091 2004/03/0092 2004/03/0093 2004/03/0094 2004/03/0095 2004/03/0096 2004/03/0097 2004/03/0098 2004/03/0099

Rechtssatz

Mit ihrem Vorbringen, die Beweisergebnisse näher bezeichneter Verhandlungen hätten im Bescheid gar nicht berücksichtigt werden können, wäre die Beschwerdeführerin nur dann im Recht, wenn aus dem Zustandekommen oder aus der Begründung des angefochtenen Bescheides tatsächlich ersichtlich wäre, dass die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht in die Entscheidungsgrundlagen einbezogen worden wären (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 7. Juli 1948, Zl. 636/47, VwSlg 484 A/1948).

Schlagworte

Begründung Allgemein Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030090.X02

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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