RS Dok 1999/7/23 68/25-BK/98

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Veröffentlicht am 23.07.1999
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Rechtssatz

Nach Rechtskraft der behördlichen Entscheidung besteht keine Möglichkeit mehr zur Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG.Nach Rechtskraft der behördlichen Entscheidung besteht keine Möglichkeit mehr zur Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG.

Dokumentnummer

BEKRS_19990723_68_25_BK_98_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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