Norm
AVG §69 Abs2Rechtssatz
Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (vgl. u.v.a. VwGH 20.3.1990, 90/06/0013).Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen vergleiche u.v.a. VwGH 20.3.1990, 90/06/0013).
Dokumentnummer
DOKRS_19990728_78_5_DOK_99_01