Norm
AVG §7 Abs1Rechtssatz
Eine etwaige Befangenheit von Verwaltungsorganen ist von diesen selbst wahrzunehmen. Der Partei ist vom Gesetz kein Recht auf Ablehnung eines Verwaltungsorganes eingeräumt (siehe hiezu Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Aufl. S. 163 ff). Da jedoch die mangelnde Unbefangenheit eines Verwaltungsorganes von diesem bzw. von Amts wegen wahrzunehmen ist, war der Rechtsansicht der Erstinstanz, dass dem Beschuldigten jegliche Antragslegitimation für einen derartigen Antrag fehlt und daher dieser Antrag zurückzuweisen ist, zu folgen. Dessen ungeachtet bleibt es dem Beschuldigten jedoch unbenommen, die behauptetermaßen unzulässige Betätigung des seiner Meinung nach befangenen Organes mit den gegen die unter dessen Mitwirkung getroffenen Entscheidungen zugelassenen Rechtsmitteln als Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens geltend zu machen (siehe hiezu VwGH vom 2.7.1987, 87/09/0036).Eine etwaige Befangenheit von Verwaltungsorganen ist von diesen selbst wahrzunehmen. Der Partei ist vom Gesetz kein Recht auf Ablehnung eines Verwaltungsorganes eingeräumt (siehe hiezu Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band römisch eins, 2. Aufl. S. 163 ff). Da jedoch die mangelnde Unbefangenheit eines Verwaltungsorganes von diesem bzw. von Amts wegen wahrzunehmen ist, war der Rechtsansicht der Erstinstanz, dass dem Beschuldigten jegliche Antragslegitimation für einen derartigen Antrag fehlt und daher dieser Antrag zurückzuweisen ist, zu folgen. Dessen ungeachtet bleibt es dem Beschuldigten jedoch unbenommen, die behauptetermaßen unzulässige Betätigung des seiner Meinung nach befangenen Organes mit den gegen die unter dessen Mitwirkung getroffenen Entscheidungen zugelassenen Rechtsmitteln als Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens geltend zu machen (siehe hiezu VwGH vom 2.7.1987, 87/09/0036).
Dokumentnummer
DOKRS_19990810_50_8_DOK_99_02