RS Dok 1999/8/10 50/8-DOK/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.1999
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Norm

AVG §7 Abs1
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Eine etwaige Befangenheit von Verwaltungsorganen ist von diesen selbst wahrzunehmen. Der Partei ist vom Gesetz kein Recht auf Ablehnung eines Verwaltungsorganes eingeräumt (siehe hiezu Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Aufl. S. 163 ff). Da jedoch die mangelnde Unbefangenheit eines Verwaltungsorganes von diesem bzw. von Amts wegen wahrzunehmen ist, war der Rechtsansicht der Erstinstanz, dass dem Beschuldigten jegliche Antragslegitimation für einen derartigen Antrag fehlt und daher dieser Antrag zurückzuweisen ist, zu folgen. Dessen ungeachtet bleibt es dem Beschuldigten jedoch unbenommen, die behauptetermaßen unzulässige Betätigung des seiner Meinung nach befangenen Organes mit den gegen die unter dessen Mitwirkung getroffenen Entscheidungen zugelassenen Rechtsmitteln als Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens geltend zu machen (siehe hiezu VwGH vom 2.7.1987, 87/09/0036).Eine etwaige Befangenheit von Verwaltungsorganen ist von diesen selbst wahrzunehmen. Der Partei ist vom Gesetz kein Recht auf Ablehnung eines Verwaltungsorganes eingeräumt (siehe hiezu Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band römisch eins, 2. Aufl. S. 163 ff). Da jedoch die mangelnde Unbefangenheit eines Verwaltungsorganes von diesem bzw. von Amts wegen wahrzunehmen ist, war der Rechtsansicht der Erstinstanz, dass dem Beschuldigten jegliche Antragslegitimation für einen derartigen Antrag fehlt und daher dieser Antrag zurückzuweisen ist, zu folgen. Dessen ungeachtet bleibt es dem Beschuldigten jedoch unbenommen, die behauptetermaßen unzulässige Betätigung des seiner Meinung nach befangenen Organes mit den gegen die unter dessen Mitwirkung getroffenen Entscheidungen zugelassenen Rechtsmitteln als Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens geltend zu machen (siehe hiezu VwGH vom 2.7.1987, 87/09/0036).

Dokumentnummer

DOKRS_19990810_50_8_DOK_99_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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