Norm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Der von der erstinstanzlichen Behörde festgestellte Sachverhalt ist so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die erstinstanzliche Behörde hat es unterlassen übersichtlich darzulegen, welche Dienstpflichtverletzungen von den Beschuldigten zu genau welchem Zeitpunkt gesetzt wurden bzw. aufgrund welcher Zeugenaussage der jeweils von den Beschuldigten verwirklichte disziplinarrechtliche Tatbestand als erwiesen angenommen wurde; aus dem bekämpften Disziplinarerkenntnis ist keine wie auch immer geartete Beweiswürdigung ersichtlich.
Auch fehlt dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis jede Feststellung zur subjektiven Tatseite bzw. zum Grad des Verschuldens iSd § 91 BDG.Auch fehlt dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis jede Feststellung zur subjektiven Tatseite bzw. zum Grad des Verschuldens iSd Paragraph 91, BDG.
Zur rechtlichen Würdigung sowie zur Strafbemessung fehlen jegliche Ausführungen. Die rechtliche Würdigung erschöpft sich in der bloßen Wiedergabe der genannten gesetzlichen Bestimmungen, ohne jegliche rechtliche Subsumtion des angelasteten Verhaltens unter die einzelnen Tatbestände der wörtlich zitierten Bestimmungen.
Weiters fehlt dem bekämpften Disziplinarerkenntnis jegliche Begründung zur Strafbemessung iSd § 93 und § 92 BDG.Weiters fehlt dem bekämpften Disziplinarerkenntnis jegliche Begründung zur Strafbemessung iSd Paragraph 93 und Paragraph 92, BDG.
DK: Geldstrafe S 30.000,-- (Berufung d. Besch)
DOK: Zurückverweisung
Dokumentnummer
DOKRS_19990812_55_56_8_DOK_99_01