RS Dok 1999/8/24 68/8-DOK/99;, 69/8-DOK/99;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1999
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z3
BDG §93 Abs1
StGB §133 Abs1
StGB §133 Abs2
StGB §229 Abs1
  1. StGB § 133 heute
  2. StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 133 heute
  2. StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

PostBea, wiederholt zur Einzahlung gebrachte Bargeldbeträge nicht überwiesen, sondern sich zugeeignet und verbraucht; rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen § 133 Abs. 1 und 2 (1. Fall) und § 229 Abs. 1 StGB zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf 3 Jahre

Rechtssatz

Fest steht, dass die Beschuldigte in 23 Angriffen ihr anvertraute Güter, nämlich von Postkunden zur Einzahlung gebrachte Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt ca. S 78.000,-- dadurch, dass sie diese nicht auf die Konten der Zahlungsempfänger überwies, sondern an sich nahm und für sich verbrauchte, sich mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern und die betreffenden Einzahlungsbeläge der Postkunden, mithin Urkunden, über die sie nicht alleine verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückte zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der sich daraus ergebenden Tatsachen, nämlich der Einzahlung der entsprechenden Geldbeträge, gebraucht werden, indem sie diese Einzahlungsbelege an sich nahm und bei sich zu Hause verwahrte.

Wenn die Beschuldigte in ihrer Berufung ausführt, die verhängte Geldstrafe wäre aus spezialpräventiver Sicht zu hoch, so ist dem zu entgegnen, dass sich die Höhe der Disziplinarstrafe nicht allein an spezialpräventiven, sondern auch an generalpräventiven Gesichtspunkten zu orientieren hat. Nach Meinung der DOK ist die Strafbemessung der Erstinstanz, vor allem auch im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz, denkbar milde ausgefallen. Dies führt der erkennende Senat darauf zurück, dass jede Entscheidung in Disziplinarangelegenheiten am Einzelfall orientiert sein muss und im vorliegenden Fall die durchaus schwierige finanzielle Lage der Beschuldigten und vor allem ihre bislang tadellose Dienstleistung sowie ihr Geständnis und die Schadenswiedergutmachung gewertet worden sind. Aus diesen Gründen kann jedoch auch der Meinung der Beschuldigten in der Berufung, dass die Anzahl der vorgeworfenen Sachverhalte die Höhe der Strafe beeinflussen würde, nicht gefolgt werden.

Dessen ungeachtet muss sich die Beschuldigte jedoch im Klaren sein, dass ihr mit diesem Disziplinarerkenntnis die Chance gegeben wird, sich neuerlich in ihrem Beruf zu bewähren. Jegliche weitere, gleichartige Disziplinarverfehlung würde eine weitaus strengere Strafe nach sich ziehen.

Wenn der stellvertretende Disziplinaranwalt in seiner Berufung ausführt, dass im gegenständlichen Disziplinarverfahren die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen wäre, so ist dem zu entgegnen, dass für den erkennenden Senat die Strafbemessungsgründe der Erstinstanz durchaus nachvollziehbar waren.

DK: Geldstrafe S 60.000,-- (Ber. d. Besch u. d. DA)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_19990824_68_69_8_DOK_99_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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