RS Vwgh 2004/9/9 AW 2004/02/0037

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Veröffentlicht am 09.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Benützungserlaubnis nach der StVO - Die Bf macht mit dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltend, dass der angefochtene Bescheid in Vollzug gesetzt und etwaige von ihr aufgestellte Tische und Sessel entfernt werden könnten. Die Entfernung dieses Schanigartens würde die Beschwerde unterlaufen und die rechtswidrige Entscheidung der belBeh daher jenen Schaden zugefügt haben, der durch die Beschwerde abgewendet werden solle. Darüber hinaus seien ihre wirtschaftlichen Interessen massiv beeinträchtigt, weil sie während der gesamten warmen Jahreszeit nahezu 90 % ihres Umsatzes durch Bewirtung der Gäste im Schanigarten mache, und während der warmen Jahreszeit seitens der Gäste kein Interesse bestehe, sich im Innenraum ihres Geschäftslokales aufzuhalten. Beim Vollzug des angefochtenen Bescheides würde sohin eine kaum wieder gut zu machende Schlechterstellung ihres Unternehmens vorweggenommen werden, die naturgemäß auch durch die Stattgebung ihrer Beschwerde nicht mehr beseitigt werden könne. Die Begründung des Aufschiebungsantrages und auch die übrigen, in diesem Zusammenhang vorgetragenen Behauptungen der Bf lassen konkrete, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben vermissen, die nachvollziehbarer Weise eine auch nur annähernde Quantifizierung des ihr für die Dauer des Beschwerdeverfahrens insgesamt drohenden Nachteiles ermöglichen würden. Die Bf hat es somit unterlassen, in der gebotenen Weise sowohl den ihr behauptetermaßen aus dem Vollzug des bekämpften Bescheides ableitbaren Nachteil zu quantifizieren, als auch darzulegen, dass dieser Nachteil für sie angesichts ihrer - ebenfalls in nachvollziehbarer Weise auch in quantitativer Hinsicht anzugebenden - Geschäftstätigkeit aus wirtschaftlicher Sicht ein unverhältnismäßiger wäre (Hinweis B 22.11.1999, AW 99/03/0076).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Straßenpolizei Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004020037.A01

Im RIS seit

03.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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