RS Vwgh 2004/9/9 99/15/0037

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Veröffentlicht am 09.09.2004
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §11 Abs1;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinen Erkenntnissen vom 18. September 2003, 2000/15/0126, und vom 24. Juni 2004, 2001/15/0140, ausgesprochen hat, lässt ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen und dem behaupteten Entgelt im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses (betreffend den vollen Rechnungsbetrag) und einer ungewöhnlichen Geschäftsanbahnung auf die fehlende Absicht, das Entgelt tatsächlich in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe zu leisten, schließen. Ist aber das tatsächlich beabsichtigte Entgelt in der Rechnung nicht angeführt, so ist das Rechnungsmerkmal des § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999150037.X01

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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