Norm
AVG §66 Abs2 BDG §95 Abs2Schlagworte
Bindung, keine an Tatsachenfeststellungen eines ausländischen StrafgerichtesRechtssatz
Die DOK hält die von der DK angenommene Bindung an die Tatsachenfeststellungen eines deutschen Amtsgerichtes für verfehlt:
Im Rundschreiben des BKA Zl. 921.020/3-/II/1/81 wird zur Bestimmung des § 95 Abs. 2 BDG 1979 festgehalten, dass eine Bindung der Disziplinarbehörde nur an die Tatsachenfeststellung eines inländischen Strafgerichtes normiert wird. Aus den Erläuternden Bemerkungen zu der dem § 95 BDG 1979 wortgleichen Bestimmung des BDG 1977 geht ebenfalls hervor, dass mit dem im Entwurf verwendeten Begriff Strafgericht immer ein österreichisches Gericht und kein ausländisches Strafgericht gemeint ist. Der Wille des historischen Gesetzgebers war daher für den erkennenden Senat klar ersichtlich.Im Rundschreiben des BKA Zl. 921.020/3-/II/1/81 wird zur Bestimmung des Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 festgehalten, dass eine Bindung der Disziplinarbehörde nur an die Tatsachenfeststellung eines inländischen Strafgerichtes normiert wird. Aus den Erläuternden Bemerkungen zu der dem Paragraph 95, BDG 1979 wortgleichen Bestimmung des BDG 1977 geht ebenfalls hervor, dass mit dem im Entwurf verwendeten Begriff Strafgericht immer ein österreichisches Gericht und kein ausländisches Strafgericht gemeint ist. Der Wille des historischen Gesetzgebers war daher für den erkennenden Senat klar ersichtlich.
Zur Klärung der Frage, ob ein disziplinarrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, wird daher das Beweisverfahren neu zu eröffnen sein, insbesondere werden dabei auch die von den Beschuldigten angebotenen Entlastungszeugen, deren Einvernahme das dt. Amtsgericht abgelehnt bzw. deren Aussage als irrelevant abgetan hat, hinsichtlich des Tatherganges zu hören sein.
Da weder ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde noch der objektiv zu ermittelnde Sachverhalt klar ist, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die erstinstanzliche Behörde unvermeidlich. Auch im Hinblick auf die Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ist die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen (vgl. dazu BerK 7.7.1999, GZ 44/8-BK/99).Da weder ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde noch der objektiv zu ermittelnde Sachverhalt klar ist, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die erstinstanzliche Behörde unvermeidlich. Auch im Hinblick auf die Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ist die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen vergleiche dazu BerK 7.7.1999, GZ 44/8-BK/99).
DK: Geldstrafe S 10.000,-- (Ber d Besch)
DOK: Zurückverweisung
Anmerkung
vgl. aber abweichend DOK 17.8.1999, GZ 61/6-DOK/99Dokumentnummer
DOKRS_19990929_64_6_DOK_99_01