Rechtssatz
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Erstverantwortung, die noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis steht, grundsätzlich glaubwürdiger ist als ein diesbezügliches späteres Vorbringen. Dies auch dann, wenn ersteres belastend, letzteres hingegen entlastend sein sollte (VwGH 26.1.1996, 95/02/0289, 25.11.1992, 91/13/0030, 27.2.1992, 92/02/0084 ua.).
Dokumentnummer
DOKRS_19991006_83_6_DOK_99_02