Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG wird dem Einschreiter kein Rechtsanspruch auf Weiterleitung oder Weiterverweisung unter Abstandnahme von der bescheidmäßigen Zurückweisung seines Antrages wegen Unzuständigkeit eingeräumt (vgl. u.a. VwGH 9.3.1970, 526/69 und VwGH 17.5.1988, 88/04/0011).Mit der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG wird dem Einschreiter kein Rechtsanspruch auf Weiterleitung oder Weiterverweisung unter Abstandnahme von der bescheidmäßigen Zurückweisung seines Antrages wegen Unzuständigkeit eingeräumt vergleiche u.a. VwGH 9.3.1970, 526/69 und VwGH 17.5.1988, 88/04/0011).
Dokumentnummer
DOKRS_19991014_94_6_DOK_99_02