Norm
BDG §123 Abs2 idF BGBl 392/1996 BDG §124 Abs2 idF BGBl 392/1996 BDGRechtssatz
Nach neuerer höchstgerichtlicher Rechtsprechung richtet sich der Instanzenzug im Wiederaufnahme-Verfahren nach dem Instanzenzug in der Hauptsache. Da die BerK mit Wirkung für die Verfahren, deren Wiederaufnahme beantragt wird, noch nicht als Berufungsinstanz konstituiert war, kommt diese Behörde demnach auch nicht als Berufungsinstanz im gegenständlichen Wiederaufnahme-Verfahren in Betracht.
Um eine Vermengung verschiedener Rechtslagen innerhalb ein und desselben Disziplinarverfahrens zu vermeiden, erscheint es sinnvoll, die Übergangsbestimmung des § 243 Abs. 6 BDG 1979 idF BGBl. 61/1997 so zu deuten, dass davon nicht nur das Hauptverfahren, sondern auch allfällige Wiederaufnahme-Verfahren erfasst sind, die sich auf Verfahren beziehen, welche bis einschließlich 30. Juni 1997 anhängig gemacht wurden.Um eine Vermengung verschiedener Rechtslagen innerhalb ein und desselben Disziplinarverfahrens zu vermeiden, erscheint es sinnvoll, die Übergangsbestimmung des Paragraph 243, Absatz 6, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt 61 aus 1997, so zu deuten, dass davon nicht nur das Hauptverfahren, sondern auch allfällige Wiederaufnahme-Verfahren erfasst sind, die sich auf Verfahren beziehen, welche bis einschließlich 30. Juni 1997 anhängig gemacht wurden.
Da somit für die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Einleitungs- (Ausdehnungs-) und Verhandlungsbeschluss im Gesetz nach der hier anzuwendenden Rechtslage eine Berufungsmöglichkeit nicht eingeräumt und keine Rechtsmittelinstanz festzustellen ist, kommt die Weiterleitung der Berufungsschrift an die BerK nicht in Betracht. Auch der DOK ist hierüber eine meritorische Entscheidung verwehrt, weshalb die Berufung hinsichtlich des in Rede stehenden Antrages als unzulässig zurückzuweisen war.
Dokumentnummer
DOKRS_19991014_94_6_DOK_99_01