RS Dok 1999/10/20 33/11-DOK/99;, 34/11-DOK/99;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §91
BDG §126 Abs2
AVG §45 Abs2

Schlagworte

ExekBea, Vorwurf, während eines Observationsdienstes eingeschlafen zu sein, keine konkreten Beweisergebnisse

Rechtssatz

Die DK stützt sich zur Rechtfertigung des Schuldspruches im Wesentlichen nur darauf, dass ein Zeuge ausgesagt habe, der Beamte hätte nur geschlafen haben können. Dies ist jedoch keine persönliche Beobachtung, sondern stellt lediglich eine Vermutung dar. Konkrete Beweisergebnisse dafür, dass der Beschuldigte bei der Observation des Zielfahrzeuges tatsächlich geschlafen hat, liegen keine vor.

Mangels eines konkreten Beweisergebnisses konnte somit kein Vorwurf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gemacht werden.

DK: Geldbuße S 10.000,-- (Ber d Besch u d DA)

DOK: Freispruch

Dokumentnummer

DOKRS_19991020_33_34_11_DOK_99_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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