RS Dok 1999/11/23 104/7-DOK/99

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Norm

AVG §66 Abs2 BDG §114 Abs2

Rechtssatz

Im Berufungsfall ist aufklärungsbedürftig geblieben, ob zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses ein denselben verfahrensgegenständlichen Sachverhalt betreffendes strafgerichtliches Verfahren anhängig war.

Sollte dies der Fall gewesen sein, so hätte die DK als diejenige Disziplinarbehörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig war, gemäß § 114 Abs. 2 BDG vorgehen, das Disziplinarverfahren unterbrechen und sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens weiterer Verfahrensschritte enthalten müssen.Sollte dies der Fall gewesen sein, so hätte die DK als diejenige Disziplinarbehörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig war, gemäß Paragraph 114, Absatz 2, BDG vorgehen, das Disziplinarverfahren unterbrechen und sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens weiterer Verfahrensschritte enthalten müssen.

Für den Fall, dass das in Rede stehende gerichtliche Strafverfahren auch im gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor anhängig wäre, wäre nunmehr gemäß § 114 Abs. 2 BDG vorzugehen, das Disziplinarverfahren (erneut) zu unterbrechen und die Entscheidung durch das Strafgericht abzuwarten. Sollte das Strafverfahren jedoch zwischenzeitig abgeschlossen sein, so wäre von der DK eine Disziplinarentscheidung in Beachtung des § 95 BDG zu fällen.Für den Fall, dass das in Rede stehende gerichtliche Strafverfahren auch im gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor anhängig wäre, wäre nunmehr gemäß Paragraph 114, Absatz 2, BDG vorzugehen, das Disziplinarverfahren (erneut) zu unterbrechen und die Entscheidung durch das Strafgericht abzuwarten. Sollte das Strafverfahren jedoch zwischenzeitig abgeschlossen sein, so wäre von der DK eine Disziplinarentscheidung in Beachtung des Paragraph 95, BDG zu fällen.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Aufhebung und Zurückverweisung (§ 66 Abs. 2 AVG)DOK: Aufhebung und Zurückverweisung (Paragraph 66, Absatz 2, AVG)

Dokumentnummer

DOKRS_19991123_104_7_DOK_99_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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