RS Dok 1999/11/26 98/8-DOK/99

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Veröffentlicht am 26.11.1999
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Rechtssatz

Da das Vorliegen einer Weisung und ihrer Nichtbefolgung nicht eindeutig erwiesen werden konnte, war der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (dazu sinngemäß VwGH 22.5.1997, 94/09/0063).

Die Aushändigung einer Muster-Dienstvorschreibung konnte schon allein deshalb nicht als Erteilung einer schriftlichen Weisung aufgefasst werden, weil in der bloßen Übergabe eines Musters keineswegs ein nicht misszuverstehender und inhaltlich klar ersichtlicher Befehl bzw. eine Weisung gesehen werden kann.

Die Muster-Dienstvorschreibung erforderte aufgrund der Vielfalt der zu erteilenden Aufträge (etwa hinsichtlich der örtlichen Vorgaben) im Einzelfall jedenfalls einer Anpassung.

DK: Freispruch (Ber d DA)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_19991126_98_8_DOK_99_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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