Rechtssatz
Nach dem sich aus § 46 AVG ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit und der Gleichwertigkeit aller Beweismittel ist auch die formlose behördliche Befragung von Personen zulässig (VwGH 1.12.1988, 88/09/0108). In Fällen, die nicht weiter strittig sind, kann sich die Behörde somit durchaus mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit solchen formlosen Befragungen zu begnügen (VwGH 15.10.1985, 85/04/0100; 31.1.1986, 85/18/0351). Dabei sind auch die an die Form der Einvernahme geknüpften unterschiedlichen Rechtsfolgen zu berücksichtigen. So trifft etwa den Zeugen eine durch Strafsanktion gesicherte Wahrheitspflicht (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren E 20,21 zu § 48 AVG mwN).Nach dem sich aus Paragraph 46, AVG ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit und der Gleichwertigkeit aller Beweismittel ist auch die formlose behördliche Befragung von Personen zulässig (VwGH 1.12.1988, 88/09/0108). In Fällen, die nicht weiter strittig sind, kann sich die Behörde somit durchaus mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit solchen formlosen Befragungen zu begnügen (VwGH 15.10.1985, 85/04/0100; 31.1.1986, 85/18/0351). Dabei sind auch die an die Form der Einvernahme geknüpften unterschiedlichen Rechtsfolgen zu berücksichtigen. So trifft etwa den Zeugen eine durch Strafsanktion gesicherte Wahrheitspflicht (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren E 20,21 zu Paragraph 48, AVG mwN).
Im Hinblick auf die unterschiedlichen Beweisergebnisse erscheint daher gerade die Einvernahme jener Personen als Zeugen, deren Aussagen als wesentliche Beweismittel herangezogen wurden, im Interesse der sicheren Abklärung des Sachverhaltes erforderlich.
Dokumentnummer
BEKRS_19991129_31_28_BK_99_01