RS Dok 1999/12/1 91/9-BK/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1999
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Norm

AVG §63 Abs3
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Berufung, Inhalt, Verweis auf andere Schriftstücke nicht ausreichend

Rechtssatz

Wenn eine Partei bzw. deren Vertreter innerhalb offener Berufungsfrist mehrere Schriftsätze einbringen, mit denen Berufung gegen den selben Bescheid erhoben wird, sind diese als eine Berufung anzusehen; die Berufungsbehörde hat daher über diese Schriftsätze in einem zu entscheiden (VwGH 31.1.1994, 93/10/0218 uva).

Der Inhalt einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kann nicht durch eine Bezugnahme darauf zum Gegenstand der Berufung gemacht werden, zumal der vom Gesetz geforderte Inhalt einer Berufung durch einen bloßen Hinweis nicht einmal auf ein anderes, in den Akten befindliches Schriftstück substituiert werden kann, wenn aus diesem der Standpunkt des BW nicht ohne weiteres erkennbar ist (VwGH 14.12.1989, 89/07/0012;

25.6.1996, 95/05/0142), und auch der bloße Hinweis auf das bisherige Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausreicht (VwGH 8.3.1989, 88/01/0341; 29.11.1989, 89/01/0400; 10.12.1991, 91/04/0141; 24.2.1993, 92/02/0329).

Dokumentnummer

BEKRS_19991201_91_9_BK_99_03
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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