RS Dok 1999/12/2 112/5-DOK/99

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Veröffentlicht am 02.12.1999
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Insgesamt laufen die im Antrag auf Wiederaufnahme aller bei der DOK abgeschlossenen Verfahren angeführten Vorbringen darauf hinaus, die disziplinäre Verfolgung als ungerechtfertigt erscheinen zu lassen. Diese Umstände wären allenfalls geeignet, das in diesen Verfahren vorgeworfene Verhalten zu beurteilen. Dies ist jedoch Sache des eigentlichen Disziplinarverfahrens, eine Sachentscheidung dazu ist von der DK jedoch noch nicht ergangen. Würde sich die DOK in ihrer Funktion als Rechtsmittelbehörde in den Verfahren betreffend Suspendierung und Bezugskürzung mit diesem Vorbringen auseinandersetzen, käme dies einem unzulässigen Voraburteil über das tatsächliche Zutreffen des disziplinären Vorwurfes gleich. Damit wäre das Ergebnis des Beweisverfahrens vorweggenommen, das nach derzeitigem Stand des Verfahrens ausschließlich durch die DK abzuführen ist. Jeder Eingriff in dessen Ablauf durch die DOK wäre einem Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) gleichzusetzen.Insgesamt laufen die im Antrag auf Wiederaufnahme aller bei der DOK abgeschlossenen Verfahren angeführten Vorbringen darauf hinaus, die disziplinäre Verfolgung als ungerechtfertigt erscheinen zu lassen. Diese Umstände wären allenfalls geeignet, das in diesen Verfahren vorgeworfene Verhalten zu beurteilen. Dies ist jedoch Sache des eigentlichen Disziplinarverfahrens, eine Sachentscheidung dazu ist von der DK jedoch noch nicht ergangen. Würde sich die DOK in ihrer Funktion als Rechtsmittelbehörde in den Verfahren betreffend Suspendierung und Bezugskürzung mit diesem Vorbringen auseinandersetzen, käme dies einem unzulässigen Voraburteil über das tatsächliche Zutreffen des disziplinären Vorwurfes gleich. Damit wäre das Ergebnis des Beweisverfahrens vorweggenommen, das nach derzeitigem Stand des Verfahrens ausschließlich durch die DK abzuführen ist. Jeder Eingriff in dessen Ablauf durch die DOK wäre einem Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) gleichzusetzen.

Der Antragsteller muss daher mit allen Einwendungen, die die Glaubwürdigkeit der für die Suspendierung ausschlaggebenden Verdachtsfeststellungen erschüttern sollen, an die DK verwiesen werden.

DOK: Abweisung des WA-Antrages

Dokumentnummer

DOKRS_19991202_112_5_DOK_99_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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