RS Dok 1999/12/2 110/6-DOK/99

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Veröffentlicht am 02.12.1999
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Norm

AVG §69 Abs1 BDG §123 Abs2 idF vor BGBl I 61/1997 BDG §124 Abs2 idF vor
BGBl I 61/1997
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Einleitungs- und der Verhandlungsbeschluss bewegen sich lediglich im Verdachtsbereich. Ein auf Basis dieser Bescheide (insbesondere des Verhandlungsbeschlusses) durchzuführendes Verfahren stellt der Partei aber ein rechtliches Mittel zur Verfügung, mit dem eine Überprüfung der Bescheide - unter Berücksichtigung neuer Tatsachen - und eine neue Entscheidung herbeigeführt werden kann. Dies erhellt aber auch, warum die §§ 123 Abs. 2 2. Satz und 124 Abs. 2 2. Satz BDG in der bis zum 30.6.1997 geltenden Fassung jegliche Art von Rechtsmitteln gegen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse ausschließen. Bei diesen Bescheiden steht der Partei noch ein rechtliches Mittel zur Überprüfung zur Verfügung, was die Möglichkeit einer Wiederaufnahme ausschließt (vgl. in diesem Sinne auch die ebenso den BW betreffenden Entscheidungen der DOK vom 17.6.1998, GZ 32/6-DOK/98 sowie vom 7.6.1999, GZ 111/7-DOK/98).Der Einleitungs- und der Verhandlungsbeschluss bewegen sich lediglich im Verdachtsbereich. Ein auf Basis dieser Bescheide (insbesondere des Verhandlungsbeschlusses) durchzuführendes Verfahren stellt der Partei aber ein rechtliches Mittel zur Verfügung, mit dem eine Überprüfung der Bescheide - unter Berücksichtigung neuer Tatsachen - und eine neue Entscheidung herbeigeführt werden kann. Dies erhellt aber auch, warum die Paragraphen 123, Absatz 2, 2. Satz und 124 Absatz 2, 2. Satz BDG in der bis zum 30.6.1997 geltenden Fassung jegliche Art von Rechtsmitteln gegen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse ausschließen. Bei diesen Bescheiden steht der Partei noch ein rechtliches Mittel zur Überprüfung zur Verfügung, was die Möglichkeit einer Wiederaufnahme ausschließt vergleiche in diesem Sinne auch die ebenso den BW betreffenden Entscheidungen der DOK vom 17.6.1998, GZ 32/6-DOK/98 sowie vom 7.6.1999, GZ 111/7-DOK/98).

DK: Zurückweisung eines WA-Antrages

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_19991202_110_6_DOK_99_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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