Norm
AVG §73 Abs1 AVG §73 Abs2Rechtssatz
Ist das der Erledigung zugrunde liegende Anbringen als ein förmlicher Parteiantrag aufzufassen, dann hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 73 AVG jedenfalls auch einen förmlichen Bescheid iS der §§ 56 ff AVG zu erlassen, wobei ein solcher Bescheid gegebenenfalls auch bloß auf Zurückweisung lauten kann (z.B. VwSlg. 9458 A).Ist das der Erledigung zugrunde liegende Anbringen als ein förmlicher Parteiantrag aufzufassen, dann hat die Behörde nach den Bestimmungen des Paragraph 73, AVG jedenfalls auch einen förmlichen Bescheid iS der Paragraphen 56, ff AVG zu erlassen, wobei ein solcher Bescheid gegebenenfalls auch bloß auf Zurückweisung lauten kann (z.B. VwSlg. 9458 A).
Da die Dienstbehörde erster Instanz über den vom Einschreiter gestellten Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die ihn betreffende verfügte Personalmaßnahme eine qualifizierte Verwendungsänderung darstelle, innerhalb der in § 73 Abs. 1 AVG vorgesehenen Entscheidungsfrist von sechs Monaten nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, ist der bei der BerK eingelangte Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht zulässig.Da die Dienstbehörde erster Instanz über den vom Einschreiter gestellten Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die ihn betreffende verfügte Personalmaßnahme eine qualifizierte Verwendungsänderung darstelle, innerhalb der in Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorgesehenen Entscheidungsfrist von sechs Monaten nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, ist der bei der BerK eingelangte Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht zulässig.
Dokumentnummer
BEKRS_19991209_85_10_BK_99_01