RS Dok 1999/12/9 85/10-BK/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1999
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Norm

AVG §73 Abs1 AVG §73 Abs2
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Ist das der Erledigung zugrunde liegende Anbringen als ein förmlicher Parteiantrag aufzufassen, dann hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 73 AVG jedenfalls auch einen förmlichen Bescheid iS der §§ 56 ff AVG zu erlassen, wobei ein solcher Bescheid gegebenenfalls auch bloß auf Zurückweisung lauten kann (z.B. VwSlg. 9458 A).Ist das der Erledigung zugrunde liegende Anbringen als ein förmlicher Parteiantrag aufzufassen, dann hat die Behörde nach den Bestimmungen des Paragraph 73, AVG jedenfalls auch einen förmlichen Bescheid iS der Paragraphen 56, ff AVG zu erlassen, wobei ein solcher Bescheid gegebenenfalls auch bloß auf Zurückweisung lauten kann (z.B. VwSlg. 9458 A).

Da die Dienstbehörde erster Instanz über den vom Einschreiter gestellten Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die ihn betreffende verfügte Personalmaßnahme eine qualifizierte Verwendungsänderung darstelle, innerhalb der in § 73 Abs. 1 AVG vorgesehenen Entscheidungsfrist von sechs Monaten nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, ist der bei der BerK eingelangte Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht zulässig.Da die Dienstbehörde erster Instanz über den vom Einschreiter gestellten Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die ihn betreffende verfügte Personalmaßnahme eine qualifizierte Verwendungsänderung darstelle, innerhalb der in Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorgesehenen Entscheidungsfrist von sechs Monaten nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, ist der bei der BerK eingelangte Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht zulässig.

Dokumentnummer

BEKRS_19991209_85_10_BK_99_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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