Norm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Dem Spruch eines Disziplinarerkenntnisses muss mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden können, welche Dienstpflichten der Beschuldigte durch welche der in den einzelnen Spruchpunkten umschriebenen Verhaltensweisen verletzt haben soll. Der pauschale Vorwurf, der Beschuldigte habe "dadurch" die in Form einer Aufzählung von Gesetzesstellen bezeichneten Dienstpflichten verletzt ohne Bezugnahme und Zuordnung zu den in den einzelnen Spruchpunkten umschriebenen Verhaltensweisen vermag der gemäß § 59 Abs. 1 AVG iVm § 105 BDG gebotenen deutlichen Fassung des Spruches eines Disziplinarerkenntnisses nach der Judikatur jedenfalls nicht zu entsprechen.Dem Spruch eines Disziplinarerkenntnisses muss mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden können, welche Dienstpflichten der Beschuldigte durch welche der in den einzelnen Spruchpunkten umschriebenen Verhaltensweisen verletzt haben soll. Der pauschale Vorwurf, der Beschuldigte habe "dadurch" die in Form einer Aufzählung von Gesetzesstellen bezeichneten Dienstpflichten verletzt ohne Bezugnahme und Zuordnung zu den in den einzelnen Spruchpunkten umschriebenen Verhaltensweisen vermag der gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG gebotenen deutlichen Fassung des Spruches eines Disziplinarerkenntnisses nach der Judikatur jedenfalls nicht zu entsprechen.
Dokumentnummer
DOKRS_19991216_123_9_DOK_99_03