RS Vwgh 2004/9/9 2004/15/0053

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Veröffentlicht am 09.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/15/0052 B 9. September 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid (in Bezug auf die durch diesen zur Vorschreibung gelangenden Abgaben) verletzt sein soll, wird mit der Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften ebenso wenig dargestellt, wie mit Formulierungen betreffend "Recht auf Vermeidung der Doppelbesteuerung" oder "Recht auf richtige Berechnung und Angemessenheit des Sicherheitszuschlages", durch die auch gegen das Bestimmtheitsgebot des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG verstoßen wird (Hinweis B 29. April 2003, 2002/14/0144; B 31. März 2004, 2004/13/0034; E 28. April 2004, 2001/14/0179).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004150053.X01

Im RIS seit

17.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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