Norm
AVG §66 Abs2 BDG §123 Abs1Schlagworte
Einleitungsbeschluss, Klarstellungsfunktion, Angabe der Tatzeit, Auseinandersetzung mit den in der Disziplinaranzeige erhobenen VorwürfenRechtssatz
Der Rechtsansicht des BW, an den Einleitungsbeschluss eines Disziplinarverfahrens wären dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Einleitung eines Strafverfahrens, kann nicht gefolgt werden. Zum einen sind die aus einem Strafverfahren drohenden Eingriffe (z.B. Verlust der persönlichen Freiheit) nicht mit jenen vergleichbar, die aus einem Disziplinarverfahren erwachsen können, zum anderen reicht es zum Einleiten eines Disziplinarverfahrens (nicht für das abschließende Erkenntnis) aus, wenn hinreichende Verdachtsmomente für das Vorliegen einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen gegeben sind.
Der Einleitungsbeschluss hat klarzustellen, wegen welcher Dienstpflichtverletzungen gegen einen bestimmten Beamten ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden soll (VwGH 1.9.1988, 88/09/0064; 23.3.1994, 93/09/0259 u.a.).
Erforderlich ist demnach neben einer sachverhaltsmäßigen Darstellung auch die Tatzeit oder - bei einer größeren Anzahl von Tathandlungen - zumindest der Tatzeitraum. Die Umschreibung "im Verjährungszeitraum, d.h. in den letzten Jahren vor seiner Versetzung in den Ruhestand am 31. August 1998" vermag dieses Kriterium nicht zu erfüllen, und zwar gerade im Hinblick auf die bereits im Einleitungsstadium zu prüfende Frage der Verjährung. Eine genauere Umschreibung des Tatzeitraums bei den einzelnen Anschuldigungspunkten wird daher notwendig sein.
Weiters wird im Spruch des Einleitungsbeschlusses auf den von der Buchhaltung mehrfach erhobenen Vorwurf der unzureichenden Dokumentation von Geldflüssen nur mit dem globalen Hinweis auf unkorrekte Abrechnungen Bezug genommen. Dies ist jedenfalls zu unbestimmt, zumal eine rechtliche Auseinandersetzung mit diesem Vorwurf unterblieb. Bei der Neuerlassung des Beschlusses wird daher auch darauf einzugehen sein, inwieweit die lückenhafte Dokumentation von Zahlungen sowie deren Abwicklung (z.B. Geldbehebungen mittels Bankomatkarte) nicht auch den Verdacht der Missachtung grundlegender haushaltsrechtlicher Vorschriften (Prinzip der Schriftlichkeit; Trennung von anweisender und ausführender Stelle; Regelungen über Bar- und Scheckzahlungen) begründet.
Die Behebung der hier dargelegten Verfahrensmängel durch die BerK wäre grundsätzlich zulässig. Die Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit sowie der größeren Sachverhaltsnähe sprechen jedoch dafür, die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Erlassung des Bescheides an die zuständige DK zurückzuverweisen.
Dokumentnummer
BEKRS_19991217_111_9_BK_99_02