Norm
PVG §28Rechtssatz
Die Zustimmung der Personalvertretung zur Verfolgung ist sachverhalts- und nicht tatbestandsbezogen zu sehen. Es wird also die Zustimmung zur Verfolgung hinsichtlich eines Sachverhaltes, nicht aber hinsichtlich dessen rechtlicher Würdigung erteilt.
Dokumentnummer
BEKRS_19991220_118_8_BK_99_01