RS Dok 1999/12/29 77/8-BK/99

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Veröffentlicht am 29.12.1999
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Rechtssatz

Der Verfahrensgegenstand ist für die DK durch die Disziplinaranzeige (VwGH 13.10.1995, 92/09/0376), für die BerK, die als Berufungsbehörde grundsätzlich nach § 66 Abs. 4 AVG vorzugehen hat, hingegen durch die Entscheidung der DK, insoweit diese mit Berufung bekämpft wird, bestimmt. Mangels einer gesetzlichen Beschränkung hat die BerK daher genauso wie die DK das Recht und die Pflicht zur Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG, wenn die dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Das Recht zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses kommt dagegen der BerK im Hinblick auf § 123 Abs. 3 BDG, der die Rechtsfolgen eines Einleitungsbeschlusses ausdrücklich an den Beschluss der DK bindet, nicht zu. Daher hat die Berufungskommission aufgrund der Berufung des Disziplinaranwaltes (BW) gegen die Nichteinleitung nur über die Berechtigung der Berufung abzusprechen (Abweisung oder Stattgebung). In Bindung daran hat dann im Falle der Stattgebung die DK erst den Einleitungsbeschluss zu fassen (BerK 12.5.1999, GZ 5/11-BK/99, GZ 20/8-BK/99), der hier in der Erweiterung hinsichtlich der im Spruch unter 1. genannten Vorwürfe besteht.Der Verfahrensgegenstand ist für die DK durch die Disziplinaranzeige (VwGH 13.10.1995, 92/09/0376), für die BerK, die als Berufungsbehörde grundsätzlich nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorzugehen hat, hingegen durch die Entscheidung der DK, insoweit diese mit Berufung bekämpft wird, bestimmt. Mangels einer gesetzlichen Beschränkung hat die BerK daher genauso wie die DK das Recht und die Pflicht zur Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG, wenn die dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Das Recht zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses kommt dagegen der BerK im Hinblick auf Paragraph 123, Absatz 3, BDG, der die Rechtsfolgen eines Einleitungsbeschlusses ausdrücklich an den Beschluss der DK bindet, nicht zu. Daher hat die Berufungskommission aufgrund der Berufung des Disziplinaranwaltes (BW) gegen die Nichteinleitung nur über die Berechtigung der Berufung abzusprechen (Abweisung oder Stattgebung). In Bindung daran hat dann im Falle der Stattgebung die DK erst den Einleitungsbeschluss zu fassen (BerK 12.5.1999, GZ 5/11-BK/99, GZ 20/8-BK/99), der hier in der Erweiterung hinsichtlich der im Spruch unter 1. genannten Vorwürfe besteht.

Dokumentnummer

BEKRS_19991229_77_8_BK_99_05
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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