Norm
BDG §38 Abs2Schlagworte
Sektionsleiter außer Dienst, Bestellung zum Höchstrichter, Abberufung von Leitungsfunktion, wichtiges dienstliches Interesse an NachbesetzungRechtssatz
Der Dienstbehörde ist beizupfichten, dass vor dem Hintergrund der Sicherstellung einer effektiven Verwaltungsorganisation eine Funktion von der Bedeutung einer Sektion in einem Bundesministerium nicht auf Dauer vakant bleiben sollte, sondern möglichst unverzüglich zur Nachbesetzung zu gelangen habe.
Dieser von der Dienstbehörde ins Treffen geführte Grund stellt ein wichtiges dienstliches Interesse dar, das die Abberufung der BW von ihrer bisherigen Verwendung im Hinblick auf ihre unbefristet erfolgte Bestellung als Höchstrichterin rechtfertigt. (vgl. in diesem Sinne auch VfGH 16.6.1997, B 4838/97-9).Dieser von der Dienstbehörde ins Treffen geführte Grund stellt ein wichtiges dienstliches Interesse dar, das die Abberufung der BW von ihrer bisherigen Verwendung im Hinblick auf ihre unbefristet erfolgte Bestellung als Höchstrichterin rechtfertigt. vergleiche in diesem Sinne auch VfGH 16.6.1997, B 4838/97-9).
Anmerkung
Aufhebung mit Erk d VfGH vom 6.3.2001, B 499/00, wegen Verletzung der Bfin im verfgesgew Recht gemäß Art 147 Abs. 2 vorletzter Satz B-VG.Dokumentnummer
BEKRS_20000118_102_6_BK_99_01