RS Dok 2000/1/27 99/9-BK/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2000
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Rechtssatz

Die Begründung eines Bescheides hat im Allgemeinen keine normative Kraft. Eine rechtswidrige Begründung kann daher einen Bescheid, dessen Spruch rechtmäßig ist, nicht rechtswidrig machen.

Dokumentnummer

BEKRS_20000127_99_9_BK_99_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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