RS Dok 2000/1/27 99/9-BK/99

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Veröffentlicht am 27.01.2000
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Rechtssatz

Die Befugnis im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG steht der Berufungsbehörde nur bezüglich der "Sache" des Berufungsverfahrens zu, also in bezug auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit diese Angelegenheit mit der Berufung angefochten worden ist.Die Befugnis im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG steht der Berufungsbehörde nur bezüglich der "Sache" des Berufungsverfahrens zu, also in bezug auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit diese Angelegenheit mit der Berufung angefochten worden ist.

Dokumentnummer

BEKRS_20000127_99_9_BK_99_03
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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