Norm
BDG §114 Abs3Rechtssatz
Die Ausführungen des BW zu § 114 Abs. 3 BDG, wonach das Disziplinarverfahren infolge Überschreitung der in der genannten Bestimmung angeführten Frist von 6 Monaten einzustellen sei, gehen ins Leere, da das Gesetz keine Sanktion wegen Verletzung dieser Bestimmung vorsieht.Die Ausführungen des BW zu Paragraph 114, Absatz 3, BDG, wonach das Disziplinarverfahren infolge Überschreitung der in der genannten Bestimmung angeführten Frist von 6 Monaten einzustellen sei, gehen ins Leere, da das Gesetz keine Sanktion wegen Verletzung dieser Bestimmung vorsieht.
Das Unterlassen der Anzeigepflicht nach § 84 StPO bei Offizialdelikten hat in jedem Fall eine Verletzung des Strafrechtsanspruches des Staates zur Konsequenz und kann nach Auffassung der Berufungskommission somit nicht als "nur unbedeutende Folge" im Sinne des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG qualifiziert werden. Eine Einstellung nach dieser Bestimmung war daher nicht in Betracht zu ziehen. Abweisung.Das Unterlassen der Anzeigepflicht nach Paragraph 84, StPO bei Offizialdelikten hat in jedem Fall eine Verletzung des Strafrechtsanspruches des Staates zur Konsequenz und kann nach Auffassung der Berufungskommission somit nicht als "nur unbedeutende Folge" im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG qualifiziert werden. Eine Einstellung nach dieser Bestimmung war daher nicht in Betracht zu ziehen. Abweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20000201_112_113_114_7_BK_99_01