Norm
AVG §6 Abs1Rechtssatz
Der vom Beschuldigten eingebrachte Schriftsatz war - ungeachtet seiner Bezeichnung als "Berufung" - als Antrag gemäß § 112 Abs. 4 BDG zu werten.Der vom Beschuldigten eingebrachte Schriftsatz war - ungeachtet seiner Bezeichnung als "Berufung" - als Antrag gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG zu werten.
Die zur Entscheidung über solche Anträge in erster Instanz berufene Behörde ist die DK.
Eine materielle Entscheidung durch die DOK verbietet sich schon im Hinblick auf Artikel 83 Abs. 2 B-VG, weil damit der dem Antragsteller eingeräumte Rechtszug in unzulässiger Weise verkürzt und in sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter eingegriffen würde.Eine materielle Entscheidung durch die DOK verbietet sich schon im Hinblick auf Artikel 83 Absatz 2, B-VG, weil damit der dem Antragsteller eingeräumte Rechtszug in unzulässiger Weise verkürzt und in sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter eingegriffen würde.
Der Antrag war daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige DK weiterzuleiten.Der Antrag war daher gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die zuständige DK weiterzuleiten.
Dokumentnummer
DOKRS_20000208_3_5_DOK_00_01