Norm
AVG §63 Abs4 AVG §63 Abs5 BDG §106Rechtssatz
Der in Berufung gezogene Bescheid erlangte erst mit seiner Zustellung an den zuständigen Disziplinaranwalt für diesen rechtliche Existenz.
Der vor diesem Zeitpunkt vom stellvertretenden DA abgegebene Rechtsmittelverzicht vermochte daher keine Rechtswirkungen zu entfalten.
Dokumentnummer
BEKRS_20000215_124_8_BK_99_03