RS Dok 2000/2/24 5/6-BK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2000
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Norm

AVG §69 Abs2 BDG §40 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Frist für die Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des qualifizierten Verwendungsänderungsverfahrens durch die BerK wurde mit Zustellung des Bescheides betreffend die Ruhestandsversetzung am 19. November 1997 ausgelöst und ist zwischenzeitlich ungenützt verstrichen.

Dass der Antragsteller mittlerweile ein pensionsrechtliches Verfahren auf korrekte Feststellung seines Anspruches auf Ruhegenuss angestrengt hat und dieses erst im November 1999 durch die rechtskräftige Entscheidung der Berufungsinstanz abgeschlossen wurde, steht dem nicht entgegen: Bereits aufgrund der Ruhestandsversetzung musste sich der Antragsteller darüber im klaren sein, dass sich sein Ruhegenuss nach der zuletzt erreichten dienstrechtlichen Stellung bemisst (§ 5 Abs. 1 PG 1965).Dass der Antragsteller mittlerweile ein pensionsrechtliches Verfahren auf korrekte Feststellung seines Anspruches auf Ruhegenuss angestrengt hat und dieses erst im November 1999 durch die rechtskräftige Entscheidung der Berufungsinstanz abgeschlossen wurde, steht dem nicht entgegen: Bereits aufgrund der Ruhestandsversetzung musste sich der Antragsteller darüber im klaren sein, dass sich sein Ruhegenuss nach der zuletzt erreichten dienstrechtlichen Stellung bemisst (Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965).

Sohin ist für den Zeitpunkt des Antrages auf Wiederaufnahme von jenem Sachverhalt auszugehen, wie er sich anlässlich des Bescheides auf Versetzung in den Ruhestand per 30. November 1997 darstellte; bereits zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Bescheiderlassung (19. November 1997) war der Antragsteller in voller Kenntnis der für die Wiederaufnahme maßgebenden Gründe, die pensionsrechtliche Beurteilung der Ruhestandsversetzung durch das Bundespensionsamt bzw. das Bundesministerium für Finanzen stellten hingegen lediglich Folgewirkungen der Entscheidung der obersten Dienstbehörde dar und vermögen für sich genommen keine neue Sachlage, die eine Wiederaufnahme des Verwendungsänderungsverfahrens bedeuten würde, zu begründen.

Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund (ungenütztes Verstreichen der Antragsfrist) der Erfolg zu versagen.

Dokumentnummer

BEKRS_20000224_5_6_BK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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