RS Dok 2000/3/7 146/7-DOK/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2000
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §93 Abs1
StGB §127
StGB §130 1.Fall
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

PostBea, Manipulation an Münzkassetten, widerrechtliche Aneignung von Geldbeträgen, rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Geldstrafe von S 72.000,--, Untragbarkeitsgrundsatz, nicht wiederherstellbarer Vertrauensverlust

Rechtssatz

Ein Beamter, der unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes - so wie der Beschuldigte - wiederholt und gezielt durch missbräuchliche Verwendung eines Münzerschlüssels und widerrechtliche Manipulationen an Münzkassetten um des eigenen Vorteils willen, somit in Bereicherungsabsicht (die Disziplinarbehörden sind gemäß § 95 Abs. 2 BDG an die Feststellungen des Strafgerichtes auch zur subjektiven Tatseite gebunden) seine Dienstbehörde über einen Zeitraum von rund 1 ½ Jahren schädigt, ist grundsätzlich als Beamter nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat nicht nur das für die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltungen unerlässliche Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten und zu seinem Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit wesentlich zerstört wird. Denn der entscheidende Gesichtspunkt ist hiebei, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil dessen lückenlose Kontrolle nicht möglich ist. Im Fall einer derart starken und nachhaltigen Belastung des Vertrauensverhältnisses wird es in der Regel notwendig sein, den betreffenden Beamten aus dem Dienst zu entlassen.Ein Beamter, der unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes - so wie der Beschuldigte - wiederholt und gezielt durch missbräuchliche Verwendung eines Münzerschlüssels und widerrechtliche Manipulationen an Münzkassetten um des eigenen Vorteils willen, somit in Bereicherungsabsicht (die Disziplinarbehörden sind gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG an die Feststellungen des Strafgerichtes auch zur subjektiven Tatseite gebunden) seine Dienstbehörde über einen Zeitraum von rund 1 ½ Jahren schädigt, ist grundsätzlich als Beamter nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat nicht nur das für die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltungen unerlässliche Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten und zu seinem Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit wesentlich zerstört wird. Denn der entscheidende Gesichtspunkt ist hiebei, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil dessen lückenlose Kontrolle nicht möglich ist. Im Fall einer derart starken und nachhaltigen Belastung des Vertrauensverhältnisses wird es in der Regel notwendig sein, den betreffenden Beamten aus dem Dienst zu entlassen.

Hat der Beamte durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört und ist er damit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis objektiv untragbar geworden, so ist mit Entlassung des Beamten vorzugehen. In diesem Fall kann die sich aus spezialpräventiven Erwägungen ergebende Warnungs-, Besserungs- und Sicherungsfunktion nicht zum Tragen kommen. An dieser Tatsache vermag auch bisheriges dienstliches Wohlverhalten des Beschuldigten nichts zu ändern.

DK: Geldstrafe 5 MB (Ber d DA)

DOK: Entlassung

Dokumentnummer

DOKRS_20000307_146_7_DOK_99_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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