RS Dok 2000/3/8 136/8-DOK/99

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Veröffentlicht am 08.03.2000
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Rechtssatz

Das Disziplinarrecht folgt in der Bewertung der subjektiven Tatseite den Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite des Tatbildes der Verleumdung bedarf es nach den §§ 297 und 5 Abs. 2 StGB der Wissentlichkeit, also des dolus directus zur Erfüllung der subjektiven Tatseite. Eine dem Verhaltensunwert des § 297 StGB entsprechende nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG disziplinarrechtlich zu ahndende Verfehlung setzt wissentlich falsche Behauptungen voraus (DOK 17.5.1999, GZ 108,109- 9/DOK/98).Das Disziplinarrecht folgt in der Bewertung der subjektiven Tatseite den Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite des Tatbildes der Verleumdung bedarf es nach den Paragraphen 297 und 5 Absatz 2, StGB der Wissentlichkeit, also des dolus directus zur Erfüllung der subjektiven Tatseite. Eine dem Verhaltensunwert des Paragraph 297, StGB entsprechende nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG disziplinarrechtlich zu ahndende Verfehlung setzt wissentlich falsche Behauptungen voraus (DOK 17.5.1999, GZ 108,109- 9/DOK/98).

Dokumentnummer

DOKRS_20000308_136_8_DOK_99_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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