Norm
BDG §91Rechtssatz
Das Disziplinarrecht folgt in der Bewertung der subjektiven Tatseite den Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite des Tatbildes der Verleumdung bedarf es nach den §§ 297 und 5 Abs. 2 StGB der Wissentlichkeit, also des dolus directus zur Erfüllung der subjektiven Tatseite. Eine dem Verhaltensunwert des § 297 StGB entsprechende nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG disziplinarrechtlich zu ahndende Verfehlung setzt wissentlich falsche Behauptungen voraus (DOK 17.5.1999, GZ 108,109- 9/DOK/98).Das Disziplinarrecht folgt in der Bewertung der subjektiven Tatseite den Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite des Tatbildes der Verleumdung bedarf es nach den Paragraphen 297 und 5 Absatz 2, StGB der Wissentlichkeit, also des dolus directus zur Erfüllung der subjektiven Tatseite. Eine dem Verhaltensunwert des Paragraph 297, StGB entsprechende nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG disziplinarrechtlich zu ahndende Verfehlung setzt wissentlich falsche Behauptungen voraus (DOK 17.5.1999, GZ 108,109- 9/DOK/98).
Dokumentnummer
DOKRS_20000308_136_8_DOK_99_01