Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
Beamter des Ruhestandes, Verleumdung eines Kollegen, erhebliche Störung des BetriebsklimasRechtssatz
Der Besch hat sich durch die Verleumdung eines Kollegen einer schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, die an sich geeignet wäre, die Untragbarkeit des Besch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu begründen (vgl. dazu VwSlg. 10.027/A). Er hat durch sein Fehlverhalten das Vertrauen zwischen sich und der Verwaltung empfindlich gestört und auch das Betriebsklima auf das Schwerste belastet.Der Besch hat sich durch die Verleumdung eines Kollegen einer schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, die an sich geeignet wäre, die Untragbarkeit des Besch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu begründen vergleiche dazu VwSlg. 10.027/A). Er hat durch sein Fehlverhalten das Vertrauen zwischen sich und der Verwaltung empfindlich gestört und auch das Betriebsklima auf das Schwerste belastet.
Die Verhängung einer empfindlichen Strafe war aus general- und spezialpräventiven Erwägungen notwendig, um andere Beamte von gleichartigem Fehlverhalten abzuhalten und dem Besch klar zu machen, dass weitere Angriffe auf das Ansehen seiner ehemaligen Arbeitskollegen sowie eine Störung des Betriebsklimas - ungeachtet seiner Ruhestandsversetzung - auf das Strengste zu ahnden sind sowie um ihn von weiteren derartigen Verfehlungen abzuhalten.
DK: Geldstrafe 5 Ruhebezüge (Ber d Besch)
DOK: Geldstrafe 4 Ruhebezüge
Dokumentnummer
DOKRS_20000308_136_8_DOK_99_02