RS Dok 2000/3/14 126/6-DOK/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2000
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §53 Abs1
BDG §59 Abs1
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs3
StGB §304
  1. StGB § 304 heute
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  6. StGB § 304 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 304 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  8. StGB § 304 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  9. StGB § 304 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Beamter des AMS, rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens der Geschenkannahme, disziplinärer Überhang, Untragbarkeitsgrundsatz, nicht wiederherstellbarer Vertrauensverlust

Rechtssatz

Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde das Vertrauen zwischen ihm und der Verwaltung, aber auch zwischen ihm und den Kunden des AMS im Kernbereich seiner Tätigkeit irreparabel zerstört.

Dies deshalb, weil die Unbestechlichkeit eines Beamten zu den unabdingbaren Voraussetzungen für eine geordnete Amtstätigkeit gehört. Wegen dieses außerordentlich schweren Ansehens- und Vertrauensverlustes kann eine weitere Tragbarkeit des Beschuldigten für einen geordneten Dienstbetrieb nicht mehr angenommen werden (VwGH 18.10.1989, 89/09/0017).

Die Kunden des AMS bzw. die Beitragszahler nach dem AlVG müssen sich auf die objektive Leistung des AMS verlassen können; der Beschuldigte ist durch sein Verhalten für die Verwaltung, aber auch die Kunden des AMS untragbar geworden.

Der Strafbemessung des Strafgerichtes (zweiter Instanz), das eine mildere Strafe als das Erstgericht verhängt hat, kommt bei der Bemessung der Disziplinarstrafe kein maßgeblicher Einfluss zu (sinngemäß dazu VwGH 23.3.1994, 93/09/0391 u.a.).

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20000314_126_6_DOK_99_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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