Schlagworte
Wiedereinsetzung, Einbringung der Berufung bei Dienststelle, verspätete Weiterleitung an BerufungsbehördeRechtssatz
Der BW hat seine Berufung nicht im Postweg bei seiner Dienstbehörde, sondern im Dienstweg bei seiner Dienststelle eingebracht. Dies allerdings bereits fünf Tage nach Zustellung des angefochtenen Bescheides. Von dort wurde die Berufung erst zwei Wochen später an die BerK weitergeleitet.
Die Fristversäumung lag daher nicht im Ingerenzbereich des BW; die Säumnis wurde vielmehr dadurch ausgelöst, dass die Berufung von seiner Dienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub (vgl. § 6 Abs. 1 AVG), sondern erst nach zwei Wochen weitergeleitet wurde. Aus dem Blickwinkel des BW war eine solch erhebliche - offensichtlich nicht miteinberechnete - Verzögerung zweifellos unvorhergesehen, zumal sie in diesem Umfang selbst unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Angesichts der erheblichen, außerhalb der Einflusssphäre des BW gelegenen Verzögerung ist dem BW insoweit auch keine Sorglosigkeit bzw. kein Verschulden anzulasten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher zu bewilligen.Die Fristversäumung lag daher nicht im Ingerenzbereich des BW; die Säumnis wurde vielmehr dadurch ausgelöst, dass die Berufung von seiner Dienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, AVG), sondern erst nach zwei Wochen weitergeleitet wurde. Aus dem Blickwinkel des BW war eine solch erhebliche - offensichtlich nicht miteinberechnete - Verzögerung zweifellos unvorhergesehen, zumal sie in diesem Umfang selbst unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Angesichts der erheblichen, außerhalb der Einflusssphäre des BW gelegenen Verzögerung ist dem BW insoweit auch keine Sorglosigkeit bzw. kein Verschulden anzulasten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher zu bewilligen.
Dokumentnummer
BEKRS_20000316_127_8_BK_99_02