Norm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Ein Kollegialorgan, das in unrichtiger oder unvollständiger Besetzung entscheidet, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unzuständige Behörde (iSd § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG) anzusehen (VwGH 4.5.1988, 87/03/0125 u.a.). Anders als eine aufgrund der Teilnahme eines wegen Befangenheit ausgeschlossenen Mitgliedes "unrichtige" Zusammensetzung eines Kollegialorgans bewirkt eine gesetzwidrige Zusammensetzung einer Kollegialbehörde deren funktionelle Unzuständigkeit (VwGH 27.11.1990, 87/07/0137).Ein Kollegialorgan, das in unrichtiger oder unvollständiger Besetzung entscheidet, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unzuständige Behörde (iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG) anzusehen (VwGH 4.5.1988, 87/03/0125 u.a.). Anders als eine aufgrund der Teilnahme eines wegen Befangenheit ausgeschlossenen Mitgliedes "unrichtige" Zusammensetzung eines Kollegialorgans bewirkt eine gesetzwidrige Zusammensetzung einer Kollegialbehörde deren funktionelle Unzuständigkeit (VwGH 27.11.1990, 87/07/0137).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Durch die Unterlassung der Geltendmachung der Unzuständigkeit einer Behörde durch die Partei wird die Zuständigkeit nicht begründet (VwSlg. 7319/A, 9742/A).
Die dem § 17 Abs. 9 Poststrukturgesetz idF BGBl. I Nr. 161/1999 widersprechende Senatszusammensetzung der DK erster Instanz war im Berufungsverfahren aufzugreifen, das angefochtene Disziplinarerkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG 1979 ersatzlos zu beheben und die gegenständliche Disziplinarsache an den zuständigen ordnungsgemäß zusammengesetzten Disziplinarsenat der DK erster Instanz zu verweisen.Die dem Paragraph 17, Absatz 9, Poststrukturgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999, widersprechende Senatszusammensetzung der DK erster Instanz war im Berufungsverfahren aufzugreifen, das angefochtene Disziplinarerkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG 1979 ersatzlos zu beheben und die gegenständliche Disziplinarsache an den zuständigen ordnungsgemäß zusammengesetzten Disziplinarsenat der DK erster Instanz zu verweisen.
DK: Geldstrafe ½ MB (Ber d Besch)
DOK: Aufhebung
Dokumentnummer
DOKRS_20000321_5_7_DOK_00_01