RS Dok 2000/3/21 5/7-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2000
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Rechtssatz

Von der in § 66 Abs. 2 AVG geregelten, mit Zurückverweisung der Sache verbundenen Behebung sind die Fälle der ersatzlosen Behebung zu unterscheiden. Eine solche hat zu erfolgen, wenn der Bescheid der Unterinstanz aus dem Grund nicht zu ergehen hatte, weil die erstinstanzliche Behörde unzuständig war (VwSlg. 1495/A, 1750/A; vgl. auch VwSlg. 364/A, 389/A). In diesem Fall hat die Unterinstanz (in ihrer bisherigen Zusammensetzung) nicht neuerlich zu entscheiden (VwSlg. 10.057/A).Von der in Paragraph 66, Absatz 2, AVG geregelten, mit Zurückverweisung der Sache verbundenen Behebung sind die Fälle der ersatzlosen Behebung zu unterscheiden. Eine solche hat zu erfolgen, wenn der Bescheid der Unterinstanz aus dem Grund nicht zu ergehen hatte, weil die erstinstanzliche Behörde unzuständig war (VwSlg. 1495/A, 1750/A; vergleiche auch VwSlg. 364/A, 389/A). In diesem Fall hat die Unterinstanz (in ihrer bisherigen Zusammensetzung) nicht neuerlich zu entscheiden (VwSlg. 10.057/A).

Dokumentnummer

DOKRS_20000321_5_7_DOK_00_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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