RS Vfgh 2008/10/1 V347/08

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Veröffentlicht am 01.10.2008
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Höchst vom 28.03.06 über die Errichtung von Antennenanlagen für Mobilfunk
Vlbg BauG 2001 §17 Abs4
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung einer Verordnung über ein generelles Verbot der Errichtung von Antennenanlagen für Mobilfunk ("Handymasten") wegen Verstoßes gegen das Vorarlberger Baugesetz; Fehlen der gesetzlich gebotenen Grundlagenforschung für eine Errichtungsbeschränkung zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sowie mangelnde Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Telekommunikation

Rechtssatz

Aufhebung der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Höchst vom 28.03.06 über die Errichtung von Antennenanlagen für Mobilfunk.

Der Verordnungsgeber ging entgegen §17 Abs4 Vlbg BauG in der in Prüfung gezogenen Verordnung davon aus, dass jede, sowohl freistehende als auch an Gebäuden angebrachte, Antennenanlage für Mobilfunk schlechthin das Ortsbild des Ortsgebietes der Gemeinde Höchst stört.

Dieser Regelungsinhalt findet jedoch in §17 Abs4 Vlbg BauG keine Deckung, weil diese Bestimmung einerseits eine entsprechende Grundlagenforschung des Verordnungsgebers für eine Einschränkung der Errichtung von Mobilfunkanlagen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und andererseits aber auch die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Telekommunikation voraussetzt. Die Durchführung solcher Erhebungen ist nicht aktenkundig. §1 der in Prüfung gezogenen Verordnung widerspricht daher §17 Abs4 Vlbg BauG.

Aufhebung der Verordnung zur Gänze, da das Verbot in §1 in einem untrennbaren Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen der Verordnung steht und eine Aufhebung (lediglich) jener Bestimmung einen sinnentleerten Torso übrig ließe.

Anlassfall B329/07, E v 09.10.08, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Ortsbildschutz, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V347.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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