RS Dok 2000/3/22 130/7-BK/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2000
beobachten
merken

Rechtssatz

Die BerK hat hinsichtlich des mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Beschlusses in der Sache selbst zu entscheiden (§ 66 Abs. 4 AVG). Sie hat sich daher in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz mit der Sache zu befassen und zu prüfen, ob ausreichend Verdachtsmomente gegen den BW vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.Die BerK hat hinsichtlich des mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Beschlusses in der Sache selbst zu entscheiden (Paragraph 66, Absatz 4, AVG). Sie hat sich daher in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz mit der Sache zu befassen und zu prüfen, ob ausreichend Verdachtsmomente gegen den BW vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.

Dokumentnummer

BEKRS_20000322_130_7_BK_99_03
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten