Norm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Die BerK hat hinsichtlich des mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Beschlusses in der Sache selbst zu entscheiden (§ 66 Abs. 4 AVG). Sie hat sich daher in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz mit der Sache zu befassen und zu prüfen, ob ausreichend Verdachtsmomente gegen den BW vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.Die BerK hat hinsichtlich des mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Beschlusses in der Sache selbst zu entscheiden (Paragraph 66, Absatz 4, AVG). Sie hat sich daher in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz mit der Sache zu befassen und zu prüfen, ob ausreichend Verdachtsmomente gegen den BW vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.
Dokumentnummer
BEKRS_20000322_130_7_BK_99_03