RS Dok 2000/4/11 20/5-DOK/00

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Veröffentlicht am 11.04.2000
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Rechtssatz

Die "Personsumschreibung" bildet einen notwendigen Bestandteil des Spruches des Bescheides. Eine Umdeutung des Bescheidadressaten kommt nicht in Betracht (VwGH 30.7.1992, 89/17/0067).

Der angefochtene Bescheid nennt zwar in seinem Betreff den BW, hingegen wird im Spruch des Bescheides nicht der BW, sondern eine andere Person genannt.

Die Erledigung ist daher gegenüber dem BW als absolut nichtig zu betrachten und konnte diesem gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten. Insgesamt war daher, weil sich die vorliegende Berufung gegen einen Nichtbescheid richtet, diese gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 24.3.1992, 88/07/0072).Die Erledigung ist daher gegenüber dem BW als absolut nichtig zu betrachten und konnte diesem gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten. Insgesamt war daher, weil sich die vorliegende Berufung gegen einen Nichtbescheid richtet, diese gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 24.3.1992, 88/07/0072).

Dokumentnummer

DOKRS_20000411_20_5_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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