RS Dok 2000/4/27 7/7-DOK/00

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Rechtssatz

Nicht jedes Geständnis führt dazu, dass der dem Besch zur Last gelegte Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist (VwGH 28.9.1988, 88/02/0057).

Da im Berufungsfall das Geständnis des Besch das einzige ihn belastende Beweismittel darstellte, dieses von ihm widerrufen wurde und weitere ihn belastende Beweismittel zu dem Bezug habenden Spruchpunkt nicht vorliegen, war der Besch nach dem auch im Disziplinarverfahren anzuwendenden Grundsatz "in dubio pro reo" gemäß § 126 Abs. 2 BDG freizusprechen, weil ihm die Setzung der Tathandlung nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte.Da im Berufungsfall das Geständnis des Besch das einzige ihn belastende Beweismittel darstellte, dieses von ihm widerrufen wurde und weitere ihn belastende Beweismittel zu dem Bezug habenden Spruchpunkt nicht vorliegen, war der Besch nach dem auch im Disziplinarverfahren anzuwendenden Grundsatz "in dubio pro reo" gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG freizusprechen, weil ihm die Setzung der Tathandlung nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte.

Dokumentnummer

DOKRS_20000427_7_7_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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